Dass Bausparkassen an den in früheren Hochzinszeiten abgeschlossenen Verträgen zu knabbern haben, ist allgemein bekannt. Die Praxis, die „Altlasten“ nach Ablauf von zehn Jahren seit Zuteilungsreife zu kündigen, hat sich mittlerweile mit dem Segen des Bundesgerichtshofs durchgesetzt. Das gleiche Schicksal könnte nun jedoch auch jüngeren Bausparverträgen bevorstehen.
Wie das „Handelsblatt“ berichtet, hat die erste deutsche Bausparkasse angekündigt, sich mit einem juristischen Kniff von jüngeren, aber immer noch vergleichsweise hochverzinsten Verträgen trennen zu wollen. Dazu will sie sich auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen, die durch die Zinspolitik eingetreten sei. Paragraf 313 BGB sieht vor, dass ein Vertrag gekündigt werden kann, wenn sich dessen Grundlagen in bei Abschluss unvorhersehbarer Weise geändert haben. Ob dieser Griff in die juristische Trickkiste gerichtlich Bestand hat und somit eine neuerliche Kündigungswelle anrollt, bleibt abzuwarten.
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Wer wesentliche Merkmale seiner Lebensversicherung vor Ablauf der Zwölfjahresfrist ändert, kann sich nicht auf eine steuerfreie Auszahlung verlassen. Für diese ist der änderungsfreie Ablauf von zwölf Jahren, in denen Beiträge gezahlt werden, Voraussetzung. Wird eine neue Laufzeit oder Versicherungssumme vereinbart, so wird die Uhr wieder auf null gestellt, da damit juristisch ein neuer Vertrag begründet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof kürzlich höchstrichterlich bestätigt.
Damit muss sich das klagende Ehepaar mit dem Steuerbescheid abfinden, den es angefochten hatte. Er bezog sich auf einen Vertrag, den die Eheleute 1981 abgeschlossen, 1989 in puncto Laufzeit und Versicherungssumme geändert und 1990 beitragsfrei gestellt hatten. Als 2001 die Auszahlung erfolgt war, wollte das zuständige Finanzamt das Steuerprivileg nicht anerkennen – wie nun klar ist, mit Recht.
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Obwohl die Niedrigzinsen die klassischen sicherheitsorientierten Investments wie Renten unattraktiv machen, ist die Zahl der deutschen Aktienbesitzer zuletzt gesunken. 8,98 Millionen hielten 2016 Aktien oder Aktienfondsanteile, wie das Deutsche Aktieninstitut (DAI) errechnet hat. 2014 waren es noch 30.000 mehr. Im Jahr 2001 gab es sogar mal fast 13 Millionen Aktionäre – dafür hatte unter anderem der „Manfred-Krug-Effekt“ gesorgt, der die Telekom-Aktie zur „Volksaktie“ machen sollte.
Damit verzichten die Deutschen im Vergleich zu anderen westlichen Nationen auf einen Gutteil Rendite. Über alle Anlageklassen hinweg generieren sie nach Abzug der Inflation gerade mal 2,3 Prozent p. a. Die Finnen dagegen, die prozentual rund dreimal so viele Aktionäre zählen wie die Deutschen, kommen auf 6,9 Prozent. Einen Lichtblick erkennt das DAI immerhin: In der jüngsten Altersgruppe (14 bis 39 Jahre), die vom gesetzlichen Rentensystem nicht viel zu erwarten hat, stieg die Zahl der Aktionäre – von 1,696 auf 1,952 Millionen zwischen 2014 und 2016.
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Das hohe Niveau des hiesigen Angebots an Auslandsreisekrankenversicherungen bestätigen die Produkttester von Finanztest in ihrer April-Ausgabe. 88 weltweit gültige Jahresverträge ohne Gesundheitsprüfung und ohne Bindung an andere Reiseversicherungen nahmen sich die Analysten vor. Rund die Hälfte der Tarife wendet sich jeweils an Einzelpersonen und an Familien. Im Fokus standen Leistungen für Krankenrücktransporte, Überführung/Bestattung und Kinderbetreuung ebenso wie die Gesundheitsleistungen, die Transparenz der Vertragsklauseln und die Regelung für Schäden durch Kernenergie, Pandemien und Krieg.
Knapp die Hälfte der 88 Tarife erhielt die Höchstnote, während lediglich 5 schlechter als „befriedigend“ eingestuft wurden. Gegenüber vorherigen Tests von 2014 und 2015 hat sich das Ergebnis damit deutlich verbessert, obwohl manche Prüfkriterien verschärft wurden. „Hausaufgaben erfolgreich gemacht“, könnte man zusammenfassen.
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Eine Großstudie hat die Altersvorsorge von 71.600 Selbstständigen in 15 Ländern untersucht. Der Trend geht in Deutschland wie anderswo hin zum Freelancer- und Einzelunternehmertum, denn auf diese Gruppe entfällt der größte Teil des kontinuierlichen Wachstums bei den Selbstständigenzahlen. So haben hierzulande gut drei Viertel der Selbstständigen keine Angestellten.
Obwohl das mittlere Einkommen bei 45.000 Dollar liegt, sieht sich nur jeder fünfte Befragte in Deutschland für den Ruhestand gut gewappnet (weltweit sind es 26 Prozent). Konkrete Vorsorge betreiben lediglich 40 Prozent (weltweit: 34). Für 15 Prozent stellt der Verkauf ihres Unternehmens das Fundament für den Ruhestand dar.
Angesichts dieser Zahlen nimmt es nicht wunder, dass sich jeder dritte Solo-Selbstständige darauf einstellt, frühestens mit 70 oder sogar gar nicht mit dem Arbeiten aufzuhören – Ruhestand wird damit zum Luxus. Auch daher fordern sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige. Ob diese alte Forderung noch umgesetzt wird, steht in den Sternen. Die Betroffenen tun mithin gut daran, schon frühzeitig private Altersvorsorgelösungen wie Fondspolicen oder Aktiensparpläne in Anspruch zu nehmen.
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Viele Versicherungsnehmer zahlen unnötigerweise zu hohe Prämien oder haben Schutzlücken, die ihnen gar nicht bewusst sind. Von der Kfz- über die Hausrat- bis zur Unfallversicherung: Diese häufigen Irrtümer sollten die Kunden ausschließen:
Eine Unfallpolice leistet nach jedem Unfall mit Verletzungsfolgen.
Eine Unfallversicherung leistet erstens nur dann, wenn der Unfall dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen verursacht, und zweitens nur nach als „Unfall“ definierten Ereignissen. Je nach Bedingungen können Eigenbewegungen (wie Umknicken) oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen sein.
Wer grob fahrlässig einen Kfz-Schaden verursacht, hat keinen Versicherungsschutz.
Stimmt nicht immer: Manche Tarife leisten auch bei grob fahrlässigem Verhalten wie dem Überfahren einer roten Ampel. Ein Vergleich lohnt sich also.
Die Haftpflichtpolice deckt auch schleichend entstehende Schäden ab.
In den meisten älteren Haftpflichtverträgen sind sogenannte Allmählichkeitsschäden ausgeschlossen, lediglich einige neuere Tarife bieten diesen Schutz an.
Bei von Kindern verursachten Schäden springt die Haftpflichtpolice ein.
Dies gilt nur für Kinder ab sieben Jahren. Jüngere Kinder sind deliktunfähig, so dass ihre Eltern nicht in Regress genommen werden können – es sei denn, sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Der Versicherungsschutz setzt mit dem Vertragsbeginn ein.
Manche Tarife sehen Wartezeiten vor, in denen schon Beiträge gezahlt werden, aber noch keine oder nur eingeschränkte Leistungen erfolgen.
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Für Wirbel sorgte die BILD-Zeitung Ende März mit ihrem Leitartikel „Ist Ihre Lebensversicherung auch unter Druck?“. Darin hieß es unter anderem, bereits 20 Anbieter säßen in der „Zins-Falle“. Grundlage der Einschätzung war eine Studie der Ratingagentur Assekurata von 2016, worin die finanzielle Situation von 75 Lebensversicherern untersucht wurde. Konkret stützten sich die BILD-Autoren auf eine Kennzahl, in der das Verhältnis von Kapitalerträgen aus Kundengeldern und bestehenden Rechnungszinsanforderungen zum Ausdruck kommt. An den Werten von 0,97 bis 2,49 lasen die Redakteure die Finanzkraft direkt ab.
Assekurata distanzierte sich nun jedoch deutlich von der BILD-Interpretation. Die ausschließlich herangezogene Kennzahl spiegele nur einen Teil der Unternehmens-Finanzkraft wider. Denn zusätzlich stünden den Versicherern erstens noch weitere Kapitalanlageerträge zur Verfügung, zweitens hätten die meisten die Möglichkeit der Quersubventionierung aus anderen Sparten, etwa Risikolebensversicherungen. Fazit: Die alarmistische Aufmachung in der BILD sollte nicht dazu verleiten, die präsentierten Zahlen „als Fundamentalaussage zur Finanzkraft beziehungsweise Bonität einzelner Unternehmen zu missdeuten“.
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